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Monday, April 7, 2008

Kein Abriss der Schlosskapelle

Kein Abriss der Schlosskapelle

Mayen-Koblenz. (red). 7. April 2008. Der Landkreis Mayen-Koblenz durfte dem Eigentümer den Abriss der Schlosskapelle Liebieg in Kobern-Gondorf versagen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.


Die 1892 errichtete Schlosskapelle ist Teil der Denkmalzone „Niederburg” und gehört zur Anlage der Niederburg (Schloss Liebig). Die Niederburg wurde im 13. Jahrhundert als vier- bis fünfgeschossiger Wehrbau gegründet und vor allem im 19. Jahrhundert aus- und umgebaut. Die Kapelle diente als Begräbnisstätte der Eigentümer und folgt mittelalterlichen Vorbildern.

Eine zwischen der Niederburg und der Kapelle ehemals stehende Orangerie ist nicht mehr erhalten. Inzwischen wurde dort ein Mehrzweckgebäude errichtet. Der Kläger hatte das Kapellengrundstück nach einer Grundstücksteilung von seinen Geschwistern erworben, für die im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen ist.

Diese hatten 1993 eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung in die Kapelle eingezogen. Der Landkreis Mayen-Koblenz forderte daraufhin, die Zwischendecke unter Beachtung einer Reihe von Schutzmaßnahmen zu beseitigen und den alten Zustand der Kapelle wieder herzustellen. Hiergegen einlegte Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Im November 2006 beantragte der Kläger für die Kapelle eine Abrissgenehmigung. Dies lehnte der Landkreis Mayen-Koblenz ab. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und beantragte Rechtsschutz beim VG Koblenz. Er machte geltend, die Erhaltung des Denkmals sei für ihn nicht zumutbar. Als Eigentümer der Schlosskapelle könne er die Erhaltungspflicht aus den mit dem Denkmal möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erfüllen, ohne sein sonstiges Vermögen anzugreifen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Versagung der beantragten Abrissgenehmigung sei nicht zu beanstanden. Nach den denkmalrechtlichen Bestimmungen seien Eigentümer verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Sie dürften aber nicht unverhältnismäßig belastet werden. Ob eine solche Situation bestehe, müsse der betroffene Denkmaleigentümer nachweisen.

Diesen Nachweis habe der Kläger nicht geführt. Das von ihm vorgelegte Verkehrswertgutachten eines Bausachverständigen befasse sich nur mit einer auf die Schlosskapelle bezogenen Gegenüberstellung der Investitions- und Bewirtschaftungskosten mit den Nutzungserträgen. Abzustellen sei hier aber auf die Gesamtanlage der Niederburg. Diese bilde nämlich mit allen ihren Bestandteilen eine wirtschaftliche Einheit.

Der im Eigentum der Geschwister des Klägers verbliebene Teil der Denkmalzone stelle hierbei den wesentlichen Wert der Anlagen dar. Die Übereignung des Kapellengrundstücks auf den Kläger rechtfertige keine andere Beurteilung. Ansonsten könnte der Zweck einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung dadurch zu Lasten der Allgemeinheit unterlaufen werden, dass man eine Gesamtanlage willkürlich in rentable und unrentable Teile aufspalte.

Die Beteiligten können gegen die Entscheidung die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

3mnewswire.org

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