Mit dem Seniorenbüro in die Schweiz - Fahrt mit dem Bernina Express
Mannheim. (red). 13. März 2008 Das Seniorenbüro Mannheim bietet eine Reise in die Schweiz nach Walenstadt an. Die Leistungen beinhalten neben vier Übernachtungen mit Halbpension eine Fahrt mit dem Bernina-Express von Chur nach Tirano und eine Fahrt mit dem Schiff.
Termin: 19. bis 23. April. Weitere Infos, Beratung und Buchung: Seniorenbüro Mannheim, K1,7-13 (Kurpfalzpassage), 68159 Mannheim, Telefon 0621 293-3447, Öffnungszeiten Montagbis Freitag: 9 bis 16 Uhr.
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Thursday, March 13, 2008
Führerschein-Entzug: Nach Promille-Fahrt mit dem Fahrrad
Führerschein-Entzug: Nach Promille-Fahrt mit dem Fahrrad
Radfahrerin mit 1,62 Promille: Fahrerlaubnisentzug
Mainz. (red/and). 13. März 2008. Nach einer Promille-Fahrt mit dem Fahrrad hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einer Frau in mittleren Jahren aus dem Kreis Mainz-Bingen (Antragstellerin) infolge einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.
Dazu teilte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz mit:
Weil sie mit ihrem Fahrrad ohne Licht fuhr, kontrollierte die Polizei die Antragstellerin nachts gegen zwei Uhr kurz vor ihrer Wohnung. Die Polizeibeamten stellten bei der Mutter von mehreren Kindern Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille.
Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Die Richter der 7. Kammer haben diese Maßnahme bestätigt. Zur Klärung von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholproblematik ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei.
Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Denn bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen.
Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.
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Radfahrerin mit 1,62 Promille: Fahrerlaubnisentzug
Mainz. (red/and). 13. März 2008. Nach einer Promille-Fahrt mit dem Fahrrad hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einer Frau in mittleren Jahren aus dem Kreis Mainz-Bingen (Antragstellerin) infolge einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.
Dazu teilte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz mit:
Weil sie mit ihrem Fahrrad ohne Licht fuhr, kontrollierte die Polizei die Antragstellerin nachts gegen zwei Uhr kurz vor ihrer Wohnung. Die Polizeibeamten stellten bei der Mutter von mehreren Kindern Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille.
Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Die Richter der 7. Kammer haben diese Maßnahme bestätigt. Zur Klärung von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Alkoholproblematik ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei.
Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Denn bei 1,6 Promille sei es gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen.
Da nach den Feststellungen des Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.
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