Wednesday, February 18, 2009

Kabinett beschließt neue Regeln zur Stärkung des Anlegerschutzes

Kabinett beschließt neue Regeln zur Stärkung des Anlegerschutzes

Berlin. (red). 18. Februar 2009. Das Kabinett des Bundes hat neue Regeln zur Stärkung des Schutzes von Anlegern beschlossen. Darüber informierte das Bundesjustizministerium in Berlin. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett hat am Mittwoch, 18. Februar 2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Rechte von Anlegern gestärkt werden. So soll die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.

"Die aktuelle Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass es bei der Anlageberatung Defizite gibt. Die starke Renditeausrichtung vieler Banken hat offensichtlich zu einem derartigen Vertriebsdruck geführt, dass sich manche Berater mehr an den Vertriebsprovisionen als am Kundeninteresse orientiert haben. Es gibt zahlreiche Beschwerden von Anlegern, die geltend machen, dass sie eigentlich eine risikolose Anlage wollten, ihnen der Bankberater aber tatsächlich eine riskante Anlage empfohlen hat, was sie erst jetzt aufgrund der Verluste in der Finanzmarktkrise gemerkt haben. Berechtigte Schadensersatzansprüche wegen solcher Falschberatung dürfen nicht daran scheitern, dass der Anleger die fehlerhafte Beratung nicht nachweisen kann oder dass die bisherige kurze Verjährungsfrist schon abgelaufen ist. Unser Vorschlag dient dazu, künftig zu verhindern, dass den Verbrauchern Risikopapiere - wie zum Beispiel im Fall der US-Investmentbank Lehman Brothers - als sichere Anlagen verkauft werden. Mit den neuen Regelungen ziehen wir erste Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise, um den Anlegerschutz zu verbessern", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der neu beschlossene Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Beratungs- und Dokumentationspflicht


Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Der wesentliche Hergang des Beratungsgesprächs muss nachvollziehbar protokolliert werden. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die von Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Die Dokumentationspflicht soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen, so dass insgesamt die Qualität der Beratung erhöht wird. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunden zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig - zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde - muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.

Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist

Daneben wird die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes

Im Übrigen enthält das Gesetz eine Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899. Das alte Schuldverschreibungsgesetz schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden. Die Neufassung stellt klar, dass Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten dürfen. Hierzu werden zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger verbindliche Mindeststandards aufgestellt. Die Rechte der Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Zusätzlich enthält der Gesetzentwurf Vorschriften darüber, wer stimmberechtigt ist, und führt die Möglichkeit eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger ein. Die Verfahrensregelungen zur Einberufung, Frist, Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen werden modernisiert, die Anfechtung von Gläubigerbeschlüssen zugelassen sowie die Möglichkeit einer virtuellen Gläubigerversammlung eingeführt.

Schließlich wird im Schuldverschreibungsgesetz ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung verankert - auch dies hilft dem Anleger, mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung besser erkennen zu können. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

3mnewswire.org

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